DZZ 08/2001, 456-9
Digitale Radiographie und elektronische Datenerfassung im Blickwinkel der zahnärztlichen Dokumentationspflicht
L. Figgener
Zusammenfassung:
Arzt und Zahnarzt sind zur Dokumentation verpflichtet. Die Aufzeichnungen sind nicht nur persönliche Notizen und Gedächtnisstützen. Sie müssen darüber hinaus einem objektiven Sorgfaltsmaßstab genügen, weil sie im Haftpflichtprozess als Beweismittel herangezogen werden können. Fehlende oder unvollständige Dokumentation kann zur Umkehr der...